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Rettungsfähigkeit (für Lehrkräfte)

Aktuelle Neuerungen

Rückwirkend zum 01.12.2014 trat der neue Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 26.11.2014 (BASS 18-23 Nr.2, ABI. S. 488) in Kraft. Es handelte sich um eine weiterentwickelte Fassung für Lehrerinnen und Lehrer nach § 57 SchulG NRW, Ganztagspersonal nach § 58 SchulG NRW, Fachkräfte von externen Anstellungsträgern, z. B. kommunale und freie Träger der Jugendhilfe und die weiteren geeigneten Fachkräfte mit nachgewiesenen Qualifikationen, z. B. Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die im Ganztag oder im Rahmen von weiteren außerunterrichtlichen Sportangeboten tätig waren. Geregelt waren dort Ausführungen und Bestimmungen zu praxisorientierten Sicherheitsvorschriften und -hinweisen für die wichtigsten im Schulsport angebotenen Sportbereiche und Bewegungsfelder mit einem verbindlichen Charakter auch für alle Angebote im außerunterrichtlichen Bereich und im Ganztagsbereich.

Im Bereich der „Bewegung im Wasser und Schwimmen“ war die wesentliche Änderung die Einführung einer jetzt verbindlichen Gültigkeitsdauer von vier Jahren für die Rettungsfähigkeit. Für Lehrkräfte, die mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses aktuell nicht mehr rettungsfähig waren, galt zunächst eine Übergangsfrist für die Auffrischung der Rettungsfähigkeit bis zum 31.01.2016. Mit Erlass vom 20.10.2015 wurde die Übergangsfrist für die Auffischung der Rettungsfähigkeit und deren Nachweis gegenüber der Schulleitung bis zum 31.07.2016 verlängert. Dies galt auch für das Personal, das in außerunterrichtlichen Schulsportangeboten tätig war. Ferner war jetzt die Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Schule für die Einhaltung der Gültigkeitsdauer zuständig. Ohne den Nachweis der Rettungsfähigkeit, durften Lehrkräfte den Schwimmunterricht nicht mehr leiten. Die Rettungsfähigkeit konnte z. B. durch eine Bescheinigung der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden. Der bisherige Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ v. 30. 8. 2002 (BASS 18 - 23 Nr. 2) wurde zum 30.11.2014 aufgehoben.

Zum 01.08.2020 trat der neue Runderlass "Sicherheitsförderung im Schulsport" vom 03.01.2020 in Kraft. Er stellt eine behutsame Weiterentwicklung der alten Vorgaben aus dem Jahr 2014 dar. Gleichzeitig wurde der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 26.11.2014 (BASS 18-23 Nr.2, ABI. S. 488) aufgehoben. Geändert wurden z. B. die Vorgabe der Wassertiefe für die kleine bzw. allgemeine (große) Rettungsfähigkeit von 1,20m auf 1,35m.

 


 

Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit sind abhängig von der genutzten Schwimmstätte. Für die einzelnen Schwimmstätten sind folgende Nachweise erforderlich:

 

Sog. "Kleine Rettungsfähigkeit" bei Schwimmstätten mit einer Wassertiefe bis 1,35 m (z. B. Lehrschwimmbecken)

Die Lehrkraft muss

  • über das Deutsche Schwimmabzeichen - Bronze verfügen und
  • einen 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen,
  • eine Person schleppen und
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können.

 

Sog. "Allgemeine (Große) Rettungsfähigkeit" bei der Nutzung öffentlicher, beaufsichtigter oder schuleigener Bäder mit einer Wassertiefe von mehr als 1,35 m

Die Lehrkraft muss entweder

  • das Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/des ASB - Bronze besitzen

oder

  • das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und gleichzeitig
    • von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden heraufholen und zum Beckenrand bringen,
    • ca. 10 m weit tauchen,
    • Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
    • einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen und
    • lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können (vgl. hierzu: BASS 13-59 Nr.1).

  


  

Sonstige Regelungen

Beim Schwimmen und Baden in offenen nicht beaufsichtigten Gewässern [öffentlich frei gegebene Schwimmstätte ohne Wasseraufsicht (z. B. Badesee)] muss die Aufsicht führende Lehrkraft:

  • die Bedingungen entsprechend der Vorgaben des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (DRSA) Silber bei der DLRG, dem DRK, dem ASB, dem Schwimmverband NRW oder einer der Bezirksregierungen nachgewiesen haben und
  • die Besonderheiten des Badeplatzes (Größe, Sichtverhältnisse, Strömung etc.) kennen sowie die Badestellen nach einer Risikoabschätzung zur Nutzung freigeben.

Alle Schülerinnen und Schüler müssen im Besitz des Deutschen Schwimmpasses Bronze sein oder den Nachweis erbracht haben, als sichere Schwimmer/sichere Schwimmerinnen eingestuft werden zu können (siehe Definition „sicher Schwimmen-Können unter Kapitel 3.2 des Erlasses).

 

An der Durchführung des Schwimmens im Schulsport können geeignete Hilfskräfte unterstützend beteiligt werden, wenn diese ebenfalls entsprechend rettungsfähig sind.

 

Die Rettungsfähigkeit muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden. Wenn die Lehrkraft eine oder mehrere der u. g. Bedingungen nicht erfüllt, muss die Rettungsfähigkeit entsprechend aufgefrischt werden. Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach 4 Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden. In beiden Fällen sind die staatlichen Fortbildungsangebote oder die Angebote der Fachverbände wahrzunehmen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Auffrischungszeitraumes trägt in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten der Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Unabhängig von o. g. Regelungen gilt folgender Grundsatz:

Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden.

  


  

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