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9. Jugendleitertreffen

Was:9. Jugendleitertreffen in Bad Laasphe
Wann:Dienstag, 08.11.2011 um 19.00 Uhr
Wo:Haus der Jugend, Bahnhofstraße 33, 57334 Bad Laasphe
Wer:Jugendleiter der örtlichen Vereine

 

Zum Thema "Kinder-Jugend-Schutzkonzept im Kreis Siegen-Wittgenstein" wurde Herr Bahman Pournazai vom Fachservice Jugend und Familie des Kreises Siegen-Wittgenstein eingeladen. Herr Pournazai berichtete über sein Arbeitsfeld und zeigte eventuelle Kooperationsmögtichkeiten auf. In seinem Vortrag erläuterte er u. a. die Regelungen für den Konsum von alkoholischen Getränken, Aufenthalt in Gaststätten sowie den Umgang mit neuen Medien.

An o. g. Veranstaltung nahm auch unsere stv. Jugendwartin Laura Kursawe teil, die der Meinung ist, dass das Thema besonders für Vereine mit Jugendarbeit sehr wichtig sei, dem viel Beachtung entgegenbegracht werden müsse.

Folgende Informationen wurden den Anwesenden mit auf den Weg gegeben:

Kinder- und Jugendschutz - Begriffserklärungen

Kinder:

Personen unter 14 Jahre

Jugendliche:

Personen zwischen 14 und 18 Jahre

Personensorgeberechtigte Personen:

Vater, Mutter oder Vormund

Erziehungsbeauftragte Person:

Person über 18  Jahre, nimmt nach Vereinbarung mit den Eltern Eziehungsaufgaben wahr, z. B. Begleitung des  Jugendlichen in eine Disco

Zuständige Behörde:

Kommunalverwaltung und örtliche Polizeibehörde; ist zuständig für Durchführung und Überwachung der Bestimmungen.  

  • Das JuSchG gilt nicht für verheiratete Jugendliche.
  • Die erziehungsbeauftragte Person ist nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie trägt die Verantwortung.

Alkohol

Bier/ Wein:

  • Für Kinder verboten.
  • Für Jugendliche unter 16 nur in Begleitung einer personenberechtigten Person.
  • Für Jugendliche unter 18 erlaubt.

Schnaps:

Abgabe und  Verzehr von branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln ist für alle Kinder und Jugendliche verboten. 

Tabakkonsum

Rauchen:

Abgabe und Konsum von Tabakwaren ist für alle Kinder und Jugendliche verboten.

Öffentliche Einrichtungen

Diskotheken:

  • Für Kinder nur in Begleitung mit einer erziehungsbeauftragten Person.
  • Für Jugendliche unter 16 nur in Begleitung mit einer erziehungsbeauftragten Person.
  • Für Jugendliche unter 18 nur in Begleitung mit einer erziehungsbeauftragen Person, ohne nur bis 24 Uhr.
  • Wenn eine Tanzveranstaltung
    • von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder
    • der künstlerischen Betätigung oder
    • der Brauchtumspflege dient,

dürfen

  • Kindern unter 14 Jahre bis 22 Uhr
  • Jugendlichen unter 16 Jahre bis 24 Uhr

die Teilnahme gestattet werden.

Gaststätten:

  • Für Kinder nur in Begleitung mit einer erziehungsbeauftragten Person.
  • Für Jugendliche unter 16 nur in Begleitung mit einer erziehungsbeauftragten Person.
  • Für Jugendliche unter 18 Jahre nur in Begleitung mit einer erziehungsbeauftragten Person, ohne bis 24 Uhr.

Jugendliche unter 16 Jahre dürfen sich in Gaststätten nur dann aufhalten,

  • wenn sie etwas essen, trinken wollen
  • wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen
  • wenn sie auf Reisen sind.

Nachtbar: 

Aufenthalt in Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügunsbetrieben ist für alle Kinder und Jugendliche verboten.

Spiele und Medien

DVD/ Spiele:

Abgabe von Filmen oder Spielen ist mit entsprechender Alterskennzeichnung für alle Kinder und Jugendliche erlaubt.

Spielautomaten:

Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten und mit entsprechender Alterskennzeichnung sind für alle Kinder und Jugendliche erlaubt.

Spielhallen:

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen ist für alle Kinder und Jugendliche verboten.

  • Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist nur auf Volks- und Schützenfesten o. ä. erlaubt, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

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